Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
Mit der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) mit Wirkung vom 1. August 2022 ersetzt. Diese neue Verordnung gilt nur für am oder nach dem 1. August 2022 in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche.
Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt weiterhin für vor dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Zusätzliche Informationen zur Brüssel-IIa-Verordnung: Mitteilungen und Online-Formulare.
Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.
In der Brüssel-IIb-Verordnung wird festgelegt, welche Gerichte welches Mitgliedstaats in Fällen mit internationalem Bezug für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder in Ehesachen zuständig sind.
Sie sieht ferner vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Alle in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen über die elterliche Verantwortung werden in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) bedarf.
Ferner ergänzt und stärkt die Verordnung das Haager Übereinkommen von 1980 durch Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen von Kindesentführung durch einen Elternteil.
Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentrale Behörde, die die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung unterstützt.
Die Brüssel-IIb-Verordnung sieht neun Standardformulare vor. Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Brüssel-IIb-Verordnung finden Sie hier.