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[de] ANHANG III - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG

ANHANG III

BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG

(Artikel 36a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1)

WICHTIG Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)
1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)
2.   AUSSTELLENDES GERICHT*

2.3 Telefon/Fax/E-Mail*

3.   GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)

4.   ENTSCHEIDUNG*

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