Skip to main content

[de] ANHANG IV - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN, IN DENEN DIE RÜCKGABE DES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VON 1980 (1) UND ETWAIGE MIT IHNEN VERBUNDENE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN – EINSCHLIESSLICH SCHUTZMASSNAHMEN – GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ANGEORDNET WERDEN

  • Current Start
  • Schritt 2
  • Schritt 3
  • Schritt 4
  • Schritt 5
  • Schritt 6
  • Schritt 7
  • Complete

ANHANG IV

BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN, IN DENEN DIE RÜCKGABE DES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VON 1980 (1) UND ETWAIGE MIT IHNEN VERBUNDENE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN – EINSCHLIESSLICH SCHUTZMASSNAHMEN – GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ANGEORDNET WERDEN

(Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (2))

WICHTIG

Auf Antrag einer Partei von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats einer Rückgabeentscheidung auszustellen, wenn die Rückgabeentscheidung aufgrund einer weiteren, nach der Anordnung der Rückgabe erfolgten Entführung des Kindes/der Kinder in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss oder die Rückgabeentscheidung eine einstweilige Maßnahme – einschließlich einer Schutzmaßnahme – auf Grundlage des Artikels 27 Absatz 5 der Verordnung zum Schutz des Kindes vor der schwerwiegenden Gefahr im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980 enthält.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ANGEORDNET WIRD* (3)
1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER ANGEORDNET WIRD* (3)

2.   GERICHT, DAS DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*

2.3 Telefon/Fax/E-Mail*

3.   GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)

4.   ENTSCHEIDUNG*

Entwurf speichernEntwurf laden