[de] ANHANG IV - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN, IN DENEN DIE RÜCKGABE DES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VON 1980 (1) UND ETWAIGE MIT IHNEN VERBUNDENE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN – EINSCHLIESSLICH SCHUTZMASSNAHMEN – GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ANGEORDNET WERDEN