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[de] ANHANG VIII - BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE EHESCHEIDUNG ODER DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES

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ANHANG VIII

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE EHESCHEIDUNG ODER DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES

(Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))

WICHTIG

Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 7.5 oder 8.4 angegeben hat.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)
2.   DER URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT WAR GEMÄß KAPITEL II ABSCHNITT 1 DER VERORDNUNG ZUSTÄNDIG*

3.   GERICHT ODER ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*

3.3 Telefon/Fax/E-Mail*

4.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
4.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
5.   GEGENSTAND DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE ODER DER VEREINBARUNG*
5.   GEGENSTAND DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE ODER DER VEREINBARUNG*
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