ANHANG II
BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN EHESACHEN
(Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei in Bezug auf eine Entscheidung, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, von dem der Kommission gemäß Artikel 103 der Verordnung mitgeteilten Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats auszustellen.
2. AUSSTELLENDES GERICHT*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT (wenn es sich nicht um das gleiche Gericht handelt)
4. ENTSCHEIDUNG*