[de] ANHANG VII - BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT BESTIMMTER GEMÄß ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG BESCHEINIGTER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WIRD ODER DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN