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[de] ANHANG VII - BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT BESTIMMTER GEMÄß ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG BESCHEINIGTER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WIRD ODER DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN

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Anhang VII

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT BESTIMMTER GEMÄß ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG BESCHEINIGTER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WIRD ODER DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN

(Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))

WICHTIG Auf Antrag auszustellen, wenn und insoweit eine gemäß Artikel 47 der Verordnung bescheinigte Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nicht mehr vollstreckbar ist oder dort ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)

2.   GERICHT, DAS DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*

2.3 Telefon/Fax/E-Mail*

 

3.   ENTSCHEIDUNG, DIE NICHT MEHR VOLLSTRECKBAR IST ODER DEREN VOLLSTRECKBARKEIT AUSGESETZT ODER EINGESCHRÄNKT WURDE*

3.1   Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (falls abweichend von Nummer 2)

3.1.3 Telefon/Fax/E-Mail

3.2   Angaben zur Entscheidung*

3.3   Angaben zur ursprünglichen Bescheinigung

3.3.2 Bescheinigung gemäß
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