ANHANG VI
BESCHEINIGUNG ÜBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ERGANGENE SORGERECHTSENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN
(Artikel 29 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))
WICHTIG
Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 erlassen hat, auszustellen, soweit diese Entscheidung die Rückgabe des Kindes zur Folge hat und nur, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 15 angegebenen Bedingungen des Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.
2. GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT UND DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*
2.3 Telefon/Fax/E-Mail*
3. ENTSCHEIDUNG*