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[de] ANHANG VI - BESCHEINIGUNG ÜBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ERGANGENE SORGERECHTSENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN

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ANHANG VI

 

BESCHEINIGUNG ÜBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ERGANGENE SORGERECHTSENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN

(Artikel 29 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (1))

WICHTIG

Auf Antrag einer Partei von dem Gericht, das die Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 erlassen hat, auszustellen, soweit diese Entscheidung die Rückgabe des Kindes zur Folge hat und nur, wenn die in den nachstehenden Nummern 11 bis 15 angegebenen Bedingungen des Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Verordnung erfüllt sind. Anderenfalls ist Anhang III der Verordnung zu verwenden.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)

2.   GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT UND DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*

2.3 Telefon/Fax/E-Mail*

3.   ENTSCHEIDUNG*

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