Skip to main content

[de] ANNEX I - BESCHEINIGUNG, DIE VOM GERICHT IM ANSCHLUSS AN EINE NUR AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 – ODER AUF DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN – DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980 GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG, DIE RÜCKGABE EINES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABZULEHNEN, AUSZUSTELLEN IST (1)

  • Current Start
  • Schritt 2
  • Schritt 3
  • Schritt 4
  • Schritt 5
  • Complete

ANHANG I

BESCHEINIGUNG, DIE VOM GERICHT IM ANSCHLUSS AN EINE NUR AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 – ODER AUF DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN – DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980 GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG, DIE RÜCKGABE EINES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABZULEHNEN, AUSZUSTELLEN IST (1)

(Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (2)

Informationen für die Personen, die diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung erhalten

Ist zu dem in Nummer 3 angegebenen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch kein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so haben Sie die Möglichkeit, ein Gericht in diesem Staat mit einem Antrag in der Sache zu dem Sorgerecht gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung zu befassen. Wird das Gericht innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung des Beschlusses über die Ablehnung der Rückgabe des Kindes befasst, so wird jede sich aus diesem Verfahren ergebende Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes in diesen Mitgliedstaat zur Folge hat, gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung der Entscheidung angefochten werden kann, außer wenn – und nur soweit – eine Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung festgestellt wird, sofern für die Entscheidung eine Bescheinigung gemäß Artikel 47l ausgestellt wurde. Wird das Gericht nach Ablauf der drei Monate befasst oder sind die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 47 der Verordnung nicht erfüllt, so wird die ergangene Sorgerechtsentscheidung im Einklang mit Kapitel IV Abschnitt 1 dieser Verordnung in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Partei, die das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anruft, legt diesem Gericht folgende Unterlagen vor: a) eine Abschrift der Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird, b) diese Bescheinigung und c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1.

Informationen für das Gericht, das diese Bescheinigung für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung erhält (3)

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, weil das/die in Nummer 5 genannte(n) Kind(er) widerrechtlich in den Mitgliedstaat des die Bescheinigung ausstellenden Gerichts verbracht oder dort zurückgehalten wurde(n). Es wurden Verfahren über die Rückgabe des Kindes/der Kinder gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet, weil die in Nummer 6.1 angegebene Person vorgebracht hat, dass im Sinne des Haager Übereinkommens von 1980 durch das Verbringen oder Zurückhalten das Sorgerecht verletzt wurde und das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Dieses Gericht hat die Rückgabe eines oder mehrerer Kinder in den Verfahren, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt sind, abgelehnt. Ist in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gericht seine in Nummer 3 genannte Entscheidung über die Ablehnung der Rückgabe eines Kindes erlassen hat, die nur auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 – oder auf diese beiden Bestimmungen – des Haager Übereinkommens von 1980 gestützt ist, bereits ein Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht anhängig, so ist nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen, dass dieses Gericht, wenn es Kenntnis von diesem Verfahren hat, binnen eines Monats ab seiner Entscheidung dem mit dem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befassten Gericht entweder direkt oder über die Zentralen Behörden folgende Unterlagen übermittelt: a) eine Abschrift seiner Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes abgelehnt wird, b) diese Bescheinigung und c) gegebenenfalls ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder Niederschrift der Anhörung gemäß Nummer 4.1. und alle anderen Unterlagen, die dieses Gericht, wie in Nummer 4.2 angegeben, als sachdienlich erachtet. Das mit einem Verfahren in der Hauptsache betreffend das Sorgerecht befasste Gericht kann erforderlichenfalls eine Partei auffordern, gemäß Artikel 91 der Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung und aller anderen der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Unterlagen vorzulegen (Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung).

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE RÜCKGABE DES KINDES/DER KINDER* ABGELEHNT WIRD (4)

2.   GERICHT, DAS DIE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN UND DIE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT HAT*

2.3 Telefon/Fax/E-Mail*

3.   ENTSCHEIDUNG*

4.   WEITERE UNTERLAGEN (DIE AN DIE PARTEIEN ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN)*

4.1   Ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung*
4.1   Ein Protokoll, eine Zusammenfassung oder eine Niederschrift der Anhörung*
4.2.   Alle anderen Unterlagen, die das Gericht für sachdienlich erachtet* (5)
4.2.   Alle anderen Unterlagen, die das Gericht für sachdienlich erachtet* (5)
Entwurf speichernEntwurf laden