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Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Bescheinigung über eine öffentliche urkunde/einen gerichtlichen vergleich in einer zivil- oder handelssache

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ANHANG II

ANHANG II

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE/EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH (1) IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE

Artikel 60 der Verordnung (EU) No 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


 

1. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die Bescheinigung ausstellt

1.2. Anschrift:

1.2.3. Mitgliedstaat

2. Öffentliche Urkunde

2.1. Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet hat (wenn dies eine andere Stelle als diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt)

3. Gerichtlicher Vergleich

3.1. Gericht, das den gerichtlichen Vergleich gebilligt hat oder vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (wenn dies ein anderes Gericht als dasjenige ist, das die Bescheinigung ausstellt)

4. Parteien der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs

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