BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE/EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH (1) IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE
Artikel 60 der Verordnung (EU) No 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
1. Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die Bescheinigung ausstellt
3. Gerichtlicher Vergleich
4. Parteien der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs