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Brüssel-IIb-Verordnung – Formulare für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen 

Mit der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) mit Wirkung vom 1. August 2022 ersetzt. Diese neue Verordnung gilt nur für am oder nach dem 1. August 2022 in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche.

Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt weiterhin für vor dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Zusätzliche Informationen zur Brüssel-IIa-Verordnung: Mitteilungen und Online-Formulare.

Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

In der Brüssel-IIb-Verordnung wird festgelegt, welche Gerichte welches Mitgliedstaats in Fällen mit internationalem Bezug für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder in Ehesachen zuständig sind.

Sie sieht ferner vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Alle in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen über die elterliche Verantwortung werden in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) bedarf.

Ferner ergänzt und stärkt die Verordnung das Haager Übereinkommen von 1980 durch Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen von Kindesentführung durch einen Elternteil.

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentrale Behörde, die die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung unterstützt.

Die Brüssel-IIb-Verordnung sieht neun Standardformulare vor. Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Brüssel-IIb-Verordnung finden Sie hier.

 

[de] ANHANG II - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN EHESACHEN
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[de] ANHANG III - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
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[de] ANHANG IV - BESCHEINIGUNG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN, IN DENEN DIE RÜCKGABE DES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEMÄß DEM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VON 1980 (1) UND ETWAIGE MIT IHNEN VERBUNDENE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN – EINSCHLIESSLICH SCHUTZMASSNAHMEN – GEMÄß ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ANGEORDNET WERDEN
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[de] ANHANG V - BESCHEINIGUNG ÜBER BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DAS UMGANGSRECHT
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[de] ANHANG VI - BESCHEINIGUNG ÜBER NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ERGANGENE SORGERECHTSENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN
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[de] ANHANG VII - BESCHEINIGUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT BESTIMMTER GEMÄß ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG BESCHEINIGTER ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN UMGANGSRECHT EINGERÄUMT WIRD ODER DIE DIE RÜCKGABE DES KINDES ZUR FOLGE HABEN
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[de] ANHANG VIII - BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER EINE VEREINBARUNG ÜBER DIE EHESCHEIDUNG ODER DIE TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
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[de] ANNEX I - BESCHEINIGUNG, DIE VOM GERICHT IM ANSCHLUSS AN EINE NUR AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 13 ABSATZ 2 – ODER AUF DIESE BEIDEN BESTIMMUNGEN – DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS VON 1980 GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG, DIE RÜCKGABE EINES KINDES IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ABZULEHNEN, AUSZUSTELLEN IST (1)
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[de] ANHANG IX - BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER VEREINBARUNG IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG
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