ERSUCHEN UM INFORMATIONEN ÜBER VERZÖGERUNGEN
(Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (2))
Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.)
DAS ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG EINER BEWEISAUFNAHME WURDE ÜBERMITTELT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE INFORMATIONEN ÜBER DAS ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME VOR