FORMBLATT N
INFORMATIONEN ÜBER TECHNISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER VIDEOKONFERENZ ODER DIE NUTZUNG EINER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE(Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (1))
Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.)