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ANHANG VII-Einlegung eines Rechtsbehelfs

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ANHANG VII

Einlegung eines Rechtsbehelfs

(Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)

Vom Gericht auszufüllen

WICHTIGER HINWEIS

Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts oder der Behörde auszufüllen, bei dem/der Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E- Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache kann es hilfreich sein, die Ihnen vertraute Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, diedem Gericht oder der zuständigen Behörde in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).

Zweckdienliche Unterlagen
Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Fügen Sie bitte auch ein Exemplar des einschlägigen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) bei.

Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:

AT Österreich EL Griechenland IT Italien PT Portugal
BE Belgien ES Spanien LT Litauen RO Rumänien
BG Bulgarien FI Finnland LU Luxemburg SE Schweden
CY Zypern FR Frankreich LV Lettland SI Slowenien
CZ Tschechische Republik HR Kroatien MT Malta SK Slowakei
DE Deutschland HU Ungarn NL Niederlande  
EE Estland IE Irland PL Polen  

Einlegung eines Rechtsbehelfs
In Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist festgelegt, welche Rechtsbehelfe dem Schuldner zur Verfügung stehen. Artikel 35 der Verordnung sieht sonstige Rechtsbehelfe vor, die sowohl Gläubigern als auch Schuldnern zur Verfügung stehen.

Wenn Sie Einwände gegen den Erlass des Pfändungsbeschlusses erheben wollen, müssen Sie Ihren Antrag an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats richten, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde.

Wenn Sie Einwände gegen die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses erheben wollen, müssen Sie Ihren Antrag an das Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, an die zuständige Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsmitgliedstaat richten, in dem das vorläufig zu pfändende Konto belegen ist.

Auf der Website des Europäischen E-Justizportals finden Sie Informationen über die Zahlung der Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Rechtsbehelf gegen einen Pfändungsbeschluss in dem betreffenden Mitgliedstaat erwirkt wird.
 

Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.

1. Gericht oder Behörde, bei dem/der der Rechtsbehelf eingelegt wurde

1.3. Anschrift

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