Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge
(Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
Dieser Antrag muss vom Gläubiger auf schnellstmöglichem Weg der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, in dem die überschießende vorläufige Pfändung erfolgt ist, übermittelt werden. Die Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zuständigen Behörden ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar. Der Antrag muss bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang einer Erklärung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, aus der eine solche überschießende vorläufige Pfändung hervorgeht, eingereicht werden.
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts des Mitgliedstaats auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz- Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der Sprache des Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats kann es hilfreich sein, die Ihnen vertrauten Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung eines betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, welche dem Gericht in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
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1. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
1.1 Gericht, das den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) erlassen hat