FORMBLATT B
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINES ERSUCHENS UM BEWEISAUFNAHME (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(Beweisaufnahme) (1))
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.)