Anhang IV
AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE EINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT
(Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1)) (1))
(Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [1])
ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. (hier )
WICHTIG
Vom der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar istEs sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden
2. Art der öffentlichen Urkunde
2.1.
2.2. Zuständige Behörde/Stelle:
2.2.2. Anschrift:
(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. (*) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
2.2.3. Telefon/Fax/E-Mail