Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
(Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS — SIE ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMBLATTS
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts des Mitgliedstaats auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der Sprache des Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats kann es hilfreich sein, die Ihnen vertrauten Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung eines betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, welche dem Gericht in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Zweckdienliche Unterlagen
Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, fügen Sie bitte eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, bei.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
| AT Österreich |
EL Griechenland |
IT Italien |
PT Portugal |
| BE Belgien |
ES Spanien |
LT Litauen |
RO Rumänien |
| BG Bulgarien |
FI Finnland |
LU Luxemburg |
SE Schweden |
| CY Zypern |
FR Frankreich |
LV Lettland |
SI Slowenien |
| CZ Tschechische Republik |
HR Kroatien |
MT Malta |
SK Slowakei |
| DE Deutschland |
HU Ungarn |
NL Niederlande |
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| EE Estland |
IE Irland |
PL Polen |
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Wenn in diesem Formblatt ein Freitextfeld vorgesehen ist und Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie falls erforderlich bitte zusätzliche Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
1. Gericht
Beachten Sie bitte, dass Sie nur dann einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) beantragen können, wenn das Gericht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, auf den die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Anwendung findet. Auf Dänemark und das Vereinigte Königreich ist die Verordnung derzeit nicht anwendbar.
In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses stellen wollen. Bei der Auswahl des Gerichts ist auf die gerichtliche Zuständigkeit zu achten.
Falls Sie noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, die gemäß den anzuwendenden Vorschriften in der Hauptsache zuständig sind. Zu diesen Vorschriften zählen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18 Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Weitere Informationen zu den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit finden Sie auf der Website des Europäischen E-Justizportals https://e-justice.europa.eu. Abschnitt 5 dieses Formblatts enthält eine Aufzählung von Faktoren, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen könnte.
Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 deckt der Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ alle Verfahren ab, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über Ihre zugrunde liegende Forderung zu erwirken, einschließlich beispielsweise summarische Mahnverfahren und Verfahren wie das französische Verfahren der einstweiligen Anordnung („procédure de référé“).
Handelt es sich beim Schuldner um einen Verbraucher, der einen Vertrag mit Ihnen zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, so können lediglich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, einen Pfändungsbeschluss erlassen.
Falls Sie bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt haben, mit der/dem der Schuldner aufgefordert wird, Ihre Forderung zu erfüllen, liegt die Zuständigkeit für den Erlass des Pfändungsbeschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen oder der Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist.
Falls Sie bereits eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, so ist das als hierfür zuständig bezeichnete Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet wurde, für den Erlass des Pfändungsbeschlusses über die in der Urkunde angegebene Forderung zuständig.
Sobald Sie festgestellt haben, in welchem Mitgliedstaat Sie Ihre Forderung geltend machen sollten, können Sie die Namen und Anschriften der für den Pfändungsbeschluss zuständigen Gerichte auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals abrufen: https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order…. Auf dem Europäischen E-Justizportal finden Sie außerdem bestimmte Informationen über die Zahlung von Gerichtsgebühren in Verfahren, in denen ein Pfändungsbeschluss in dem betreffenden Mitgliedstaat erwirkt wird.
1. Gericht, bei dem Sie Ihren Antrag stellen