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Brüssel-IIa-Verordnung – Formulare für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

 

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel-IIa-Verordnung) gilt für vor dem 1. August 2022 in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche.

Für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren wurde die Brüssel-IIa-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) ersetzt. Zusätzliche Informationen zur Brüssel-IIb-Verordnung: Mitteilungen und Online-Formulare.

Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

In der Brüssel-IIa-Verordnung wird festgelegt, welche Gerichte welches Mitgliedstaats in Fällen mit internationalem Bezug für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder in Ehesachen zuständig sind. Sie sieht ferner vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Je nach Art der Entscheidung kann eine Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) erforderlich sein.

Ferner ergänzt und stärkt die Brüssel-IIa-Verordnung das Haager Übereinkommen von 1980 durch Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen von Kindesentführung durch einen Elternteil.

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentrale Behörde, die die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung unterstützt.

Die Verordnung sieht vier Formulare vor.

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Zur Übermittlung Ihrer ausgefüllten Formulare konsultieren Sie bitte die Informationen der zuständigen Behörde im Abschnitt  Europäischer Gerichtsatlas. Dieser Abschnitt enthält Informationen über die zulässigen Kommunikationsmethoden, einschließlich der Übermittlung von Formularen, und eine Suchfunktion, die Ihnen dabei hilft, die richtige Behörde zu ermitteln, an die Sie Ihre Formulare übermitteln sollen. Darüber hinaus können Sie auf dieser Seite weitere Informationen wie Kontaktdaten erhalten und mehr über nationale Rechtsvorschriften erfahren.

Wenn Sie ein Formular online ausfüllen möchten, klicken Sie einfach auf einen der nachstehenden Links. Sie können zudem einen gespeicherten Entwurf durch Anklicken der Schaltfläche „Entwurf laden“ abrufen

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2025 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.
 

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Letzte Aktualisierung : 27/09/2022