ANHANG II
BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG (1)
2. Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde
2.3. Telefon/Fax/E-Mail
3. Träger eines Umgangsrechts
3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4. Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind
Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden.
4. Träger der elterlichen Verantwortung, die nicht in Nummer 3 genannt sind (2)
4.1
4.1.3 Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.2
4.2.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)
4.3
4.3.3. Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt)