Skip to main content

Bescheinigungen über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen

Eine in einem EU-Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme in Zivilsachen wird in allen anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

 

 

Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen gilt im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

In der Verordnung sind zwei Standardformulare für Bescheinigungen vorgesehen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 939/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen eingeführt worden sind.

Links zum Thema

Weitere Informationen zu der gegenseitigen Anerkennung von Schutzmaßnahmen

Informationen zu den zuständigen Behörden und zugelassenen Sprachen

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Zur Übermittlung Ihrer ausgefüllten Formulare konsultieren Sie bitte die Informationen der zuständigen Behörde im Abschnitt  Europäischer Gerichtsatlas.Dieser Abschnitt enthält Informationen über die zulässigen Kommunikationsmethoden, einschließlich der Übermittlung von Formularen, und eine Suchfunktion, die Ihnen dabei hilft, die richtige Behörde zu ermitteln, an die Sie Ihre Formulare übermitteln sollen. Darüber hinaus können Sie auf dieser Seite weitere Informationen wie Kontaktdaten erhalten und mehr über nationale Rechtsvorschriften erfahren.

 Wenn Sie ein Formular online ausfüllen möchten, klicken Sie einfach auf einen der nachstehenden Links. Sie können zudem einen gespeicherten Entwurf durch Anklicken der Schaltfläche „Entwurf laden“ abrufen


Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2025 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.
 

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung : 26/04/2022