Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(1)
4. Behörde, die die Schutzmaßnahme angeordnet hat, wenn es sich um eine andere Behörde handelt als die, die die Bescheinigung ausstellt [fakultativ]