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ANHANG III - Auszug aus einer öffentlichen urkunde betreffendunterhaltsverpflichtungen, die keinem anerkennungs- und vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt

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Anhang III

AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFENDUNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

(Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten [1])

WICHTIG

Vom der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen

Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden


 

Die öffentliche Urkunde wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

2. Art der öffentlichen Urkunde

2.1.

(TT/MM/JJJJ)
(TT/MM/JJJJ)

2.2. Zuständige Behörde/Stelle:

2.2.2. Anschrift:

2.2.2.3. Mitgliedstaat

(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

2.3. Telefon/Fax/E-Mail:

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