Anhang III
AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFENDUNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT
(Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten [1])
WICHTIG
Vom der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar istEs sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden
Die öffentliche Urkunde wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)
2. Art der öffentlichen Urkunde
2.1.
2.2. Zuständige Behörde/Stelle:
2.2.2. Anschrift:
(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
2.3. Telefon/Fax/E-Mail: