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ANHANG IV - Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern

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ANHANG IV

Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern

(Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)

WICHTIGER HINWEIS

Diese Erklärung ist gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 dem erlassenden Gericht und dem Gläubiger oder gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (es sei denn, sie wurde von derselben Behörde ausgestellt) zu übermitteln. Die Erklärung ist bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Ausführung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) auszustellen. Kann die Bank oder eine sonstige Stelle die Erklärung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausstellen, so muss die Erklärung so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des achten Arbeitstags nach der Ausführung des Beschlusses, ausgestellt werden. 

Der Gläubiger ist nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der nach Ausführung des Pfändungsbeschlusses den in dem Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag übersteigt, freigegeben wird. Die elektronische Fassung des Formblatts für den Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar und kann auch online ausgefüllt werden.

Wird die Erklärung nicht von der Bank, sondern von der für die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zuständigen Stelle ausgestellt, sollten Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Stelle am Ende des Formblatts (Punkt 5.11.) angegeben werden.
 

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1. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat

1.2. Anschrift

2. Der Pfändungsbeschluss

2.4. Währung:
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