Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf
(Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
Sprache
Dieses Formblatt ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie den Antrag stellen. Beachten Sie bitte, dass das Formblatt in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order… abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Beim Ausfüllen des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache kann es hilfreich sein, die Ihnen vertraute Sprachfassung des Formblatts heranzuziehen. Auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals finden Sie auch Informationen bezüglich der etwaigen Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach er Dokumente zulassen wird, die der zuständigen Behörde in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Zweckdienliche Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass dem vorliegenden Formblatt alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen sind. Fügen Sie bitte auch ein Exemplar der Entscheidung bei, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
| AT Österreich |
EL Griechenland |
IT Italien |
PT Portugal |
| BE Belgien |
ES Spanien |
LT Litauen |
RO Rumänien |
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LV Lettland |
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| CZ Tschechische Republik |
HR Kroatien |
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NL Niederlande |
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| EE Estland |
IE Irland |
PL Polen |
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Auf der Website des Europäischen E-Justizportals finden Sie Informationen über die Zahlung der Gerichtsgebühren in den einschlägigen Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat.
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1. Gericht, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden