ANHANG VI
Bescheinigung nach Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung betreffend öffentliche Urkunden
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco,...)
2 Befugte Stelle, die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat
2.3 Tel./Fax/E-Mail
4 Öffentliche Urkunde
4.2 Datum
4.4 Die Parteien der Urkunde
Geschehen zu:
am :