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Formulare – Unterhaltspflichten

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über Unterhaltspflichten soll die effiziente und rasche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gewährleisten

Die Verordnung enthält neun Standardformulare, die die Kommunikation zwischen den Zentralen Behörden erleichtern und die elektronische Antragstellung ermöglichen sollen.

Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

Dänemark hat im Wege einer Erklärung zu einem mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Parallelabkommen seine Absicht bestätigt, die mit der Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 umzusetzen.

Dänemark ist nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden.

Übermittlung von Formularen an die zuständige Behörde

Die ausgefüllten Formulare sollten der zuständigen Behörde in der von der Behörde vorgegebenen Weise übermittelt werden. Weitere Informationen zu den Kontaktdaten der zuständigen Behörden, des nationalen Gesetzgebers usw. finden Sie im Abschnitt Europäischer Gerichtsatlas. Diese Seite enthält eine Suchfunktion, mit der die zuständigen Behörden aufgerufen werden können, an die die ausgefüllten Formulare zu senden sind.

Neun Standardformulare

Über die neun Standardformulare hinaus hat das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen ein weiteres, nicht verbindliches Standardformular zur Angabe von Unterhaltsrückständen erstellt. Mit diesem zusätzlichen Formular sollen die praktische Durchführung der Verordnung über die Unterhaltspflichten sowie die wirksame Ausübung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU erleichtert werden.

Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen hat Leitlinien für die Verwendung der Anhänge der Unterhaltsverordnung ausgearbeitet, die in 23 Amtssprachen zur Verfügung stehen.

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren jedoch weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Darum ist es bis Ende 2024 möglich, das Vereinigte Königreich in dynamischen Online-Formularen auszuwählen – allerdings nur für die Zwecke dieser Verfahren. Ausgenommen sind Formulare für öffentliche Urkunden, in denen das Vereinigte Königreich nicht ausgewählt werden sollte.

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