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ANHANG IX - Ablehnung oder einstellung der bearbeitung eines antrags

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ANHANG IX

(Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen)

ABLEHNUNG ODER EINSTELLUNG DER BEARBEITUNG EINES ANTRAGS

(Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen)

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. (hier )

1. Ersuchende Zentrale Behörde

2. Ersuchte Zentrale Behörde

2.7. Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

Wählen Sie eine der Optionen

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PDF-Version

(1) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

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