ANHANG VIII
Übermittlung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf an den Vollstreckungsmitgliedstaat
(Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
LändercodesWenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
1. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“):
2. Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat
2.2. Anschrift