ANHANG II
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung — Teil A
(Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
LändercodesWenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
N.B.: Dieser Teil des Formblatts wird der Bank/den Banken, dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt.
Betrifft der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) Konten bei mehr als einer Bank, sollte für jede Bank ein gesondertes Exemplar des Teils A des Pfändungsbeschlusses ausgefüllt werden. In diesem Fall sind in den Exemplaren des Teils A des Pfändungsbeschlusses, die dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt werden, die Angaben zu sämtlichen betroffenen Banken in Abschnitt 5 zu machen.
1. Ursprungsgericht
1.2. Anschrift