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Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche

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ANHANG V

Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche

Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche

(Deutsch, alemán, allemand, tedesco,...)

2 Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat

2.3 Tel./Fax/E-mail

3. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde(*)

4. Entscheidung/Prozessvergleich(*)

4.3. Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs (*)

Die Entscheidung/der Prozessvergleich(*) ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen:

Geschehen zu:

am

(*)Nichtzutreffendes streichen.

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