Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco,...)
2 Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat
3. Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde(*)
4. Entscheidung/Prozessvergleich(*)
4.3. Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs (*)
Die Entscheidung/der Prozessvergleich(*) ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen: