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Europäisches Nachlasszeugnis

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FORMBLATT V

Europäisches Nachlasszeugnis

(Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses)(1)

Europäisches Nachlasszeugnis

(Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses)(1)


Das Original dieses Zeugnisses bleibt in Händen der Ausstellungsbehörde

 

Beglaubigte Abschriften dieses Zeugnisses sind bis zu dem im entsprechenden Feld angegebenen Datum am Ende dieses Formblatts gültig


Dem Nachlasszeugnis beigefügte Anlagen

Dem Nachlasszeugnis beigefügte Anlagen(*)


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