ANHANG III
Widerruf eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
(Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)
LändercodesWenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:
Fügen Sie bitte ein Exemplar des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung („Pfändungsbeschluss“) bei, der widerrufen wird.
1. Gericht, das den Pfändungsbeschluss widerruft
1.2. Anschrift
2. Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses